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CH-BL
§ 5b Bildungsgesetz - Nachteilsausgleich
Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
§ 5b Bildungsgesetz · Nachteilsausgleich
1. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung benachteiligt sind, haben Anspruch auf Nachteilsausgleich.
2. Die Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung muss durch eine vom Kanton bezeichnete Fachstelle festgestellt werden.
3. Das Nähere regelt die Verordnung.