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640 CH-BL

§ 5a Bildungsgesetz - Integrative Schulung

Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
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§ 5a Bildungsgesetz · Integrative Schulung

1. Die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf werden vorzugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation.

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