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640 CH-BL

§ 59d Bildungsgesetz - Bearbeitung

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schuladministrationslösung
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§ 59d Bildungsgesetz · Bearbeitung

1. Die berechtigten Stellen dürfen diejenigen Daten in der SAL abfragen oder sich systematisch melden lassen bzw. selber bearbeiten, für deren Bearbeitung die Voraussetzungen von § 9 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 10. Februar 2011[13] erfüllt sind.

2. Als berechtigte Stellen gelten

a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Schulen und der kommunalen Schulen;

b. * die Schulräte bzw. bei den kommunalen Schulen die Gemeinderäte, sofern diese für die Schulführung eingesetzt werden;

c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen, die durch den Kanton oder die Gemeinden mit unterrichtsbezogenen Aufgaben an öffentlichen Schulen beauftragt sind;

d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden mit Aufgaben an den Schulen;

e. die Dienststellen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;

f. das Amt für Daten und Statistik;

g. die Ausbildungsverantwortlichen der Lehrbetriebe in der beruflichen Grundbildung;

h. die Religionslehrpersonen.

3. Berechtigte Personen ohne Anstellung an den kantonalen oder kommunalen Schulen unterstehen in Bezug auf die Nutzung der SAL den Weisungen der jeweiligen Schulleitung.

4. Berechtigte Personen, die nicht dem Gesetz über die Information und den Datenschutz unterstellt sind, erhalten Zugriff nur bei Vorliegen eines Datenschutz-Revers.

5. Schülerinnen und Schüler bzw. Berufslernende sowie die Erziehungsberechtigten von minderjährigen Schülerinnen und Schülern bzw. Berufslernenden haben Zugang zu den in der SAL vorhandenen eigenen Daten.

6. Die Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I bzw. die Berufslernenden haben überdies einen persönlichen elektronischen Zugriff auf die in der SAL für sie freigegebenen eigenen Daten. Den Erziehungsberechtigten von minderjährigen Schülerinnen und Schülern bzw. Berufslernenden steht der Zugriff über deren Login zur Verfügung.

7. In den kommunalen Schulen entscheiden die Schulleitungen über den elektronischen Zugriff auf die in der SAL für die Schülerinnen und Schüler freigegebenen eigenen Daten. Den Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern steht der Zugriff über deren Login zur Verfügung.

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