§ 59b Bildungsgesetz - Aufgabe
§ 59b Bildungsgesetz · Aufgabe
1. Aufgaben der SAL sind
a. * die zentrale Verwaltung der Personendaten von Schülerinnen und Schülern, von Berufslernenden, von Erziehungsberechtigten, von unterrichtenden Personen, von Personen mit einem pädagogisch-therapeutischen Auftrag und von weiteren Personen mit einem schulbezogenen Auftrag;
b. die terminliche, räumliche, personelle Schulorganisation und die Unterstützung bei finanziellen Planungsvorgängen;
c. die Administration von Leistungserhebungen und Leistungsbeurteilungen von Schülerinnen und Schülern;
d. die gruppenspezifische Kommunikation;
e. die Ablage von für die Administration von Einzelpersonen notwendigen Dokumenten;
f. die Aufbereitung von Daten für die finanzielle und organisatorische Bildungssteuerung und für statistische Zwecke.
2. Das Nähere regelt die Verordnung.