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640 CH-BL

§ 59b Bildungsgesetz - Aufgabe

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schuladministrationslösung
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§ 59b Bildungsgesetz · Aufgabe

1. Aufgaben der SAL sind

a. * die zentrale Verwaltung der Personendaten von Schülerinnen und Schülern, von Berufslernenden, von Erziehungsberechtigten, von unterrichtenden Personen, von Personen mit einem pädagogisch-therapeutischen Auftrag und von weiteren Personen mit einem schulbezogenen Auftrag;

b. die terminliche, räumliche, personelle Schulorganisation und die Unterstützung bei finanziellen Planungsvorgängen;

c. die Administration von Leistungserhebungen und Leistungsbeurteilungen von Schülerinnen und Schülern;

d. die gruppenspezifische Kommunikation;

e. die Ablage von für die Administration von Einzelpersonen notwendigen Dokumenten;

f. die Aufbereitung von Daten für die finanzielle und organisatorische Bildungssteuerung und für statistische Zwecke.

2. Das Nähere regelt die Verordnung.

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