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CH-BL
§ 59a Bildungsgesetz - Umfang und Ziel
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schuladministrationslösung
§ 59a Bildungsgesetz · Umfang und Ziel
1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreibt zur Planung und Verwaltung der unterrichtsbezogenen Organisation der einzelnen Schulen im Rahmen der kantonalen Vorgaben für die öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Landschaft die auf Informationstechnologie gestützte Schuladministrationslösung (SAL).
2. Die SAL bezieht Stammdaten aus dem kantonalen Personenregister sowie aus dem Personalinformationssystem gemäss § 10b des Personalgesetzes vom 25. September 1997, die der eindeutigen Identifikation einer Person dienen.
3. Der Anschluss der Schulen in kantonaler Trägerschaft an die SAL erfolgt auf der Grundlage von Weisungen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegenüber den Schulen.