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640 CH-BL

§ 59 Bildungsgesetz - Schulprogramm

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Auftrag
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§ 59 Bildungsgesetz · Schulprogramm

1. Die Schulen legen im Schulprogramm periodisch fest, wie sie ihren Bildungsauftrag erfüllen wollen.

2. Das Schulprogramm gibt insbesondere Auskunft über

a. das pädagogische und organisatorische Konzept der Schule;

b. * die Massnahmen zur Umsetzung der Förderung bei besonderem Bildungsbedarf;

c. * die Qualitätsentwicklung und -sicherung;

cbis. * die Schulentwicklungsplanung;

d. den Einsatz der im Rahmen des Budgets zugesprochenen Mittel;

e. die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler;

f. * die Form der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigen und in der Berufsbildung mit allen beteiligten Bildungspartnern.

3. Das Schulprogramm wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat genehmigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

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