Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 58 Bildungsgesetz - Organisation

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Auftrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (182 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 Bildungsgesetz · Organisation

1. Die Schulen sind teilautonome, geleitete Organisationen. Sie sind verantwortlich für das Erreichen der Bildungsziele und für die Einhaltung der Vorgaben des Bundes, des Kantons und der Trägerschaft.

2. Sie gestalten ihre Aufgabe innerhalb des Schulprogramms.

3. Sie geben sich eine Haus- und Absenzenordnung.

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

← § 57 Bildungsgesetz Geltungsbereich § 59 Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →