640
CH-BL
§ 58 Bildungsgesetz - Organisation
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Auftrag
§ 58 Bildungsgesetz · Organisation
1. Die Schulen sind teilautonome, geleitete Organisationen. Sie sind verantwortlich für das Erreichen der Bildungsziele und für die Einhaltung der Vorgaben des Bundes, des Kantons und der Trägerschaft.
2. Sie gestalten ihre Aufgabe innerhalb des Schulprogramms.
3. Sie geben sich eine Haus- und Absenzenordnung.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.