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CH-BL
§ 57 Bildungsgesetz - Angebot
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Schuldienste
§ 57 Bildungsgesetz · Angebot
1. Das Angebot der kantonalen Schuldienste umfasst
a. die schulpsychologische und kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung und Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie die Beratung von Erziehungsberechtigten in Bezug auf ihre Kinder;
b. den Schulsozialdienst ab der Sekundarschule;
c. die Berufs- und Studienberatung von Schülerinnen und Schülern und Erwachsenen;
d. die Fortbildung, Beratung und Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden;
e. die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie ihrer Erziehungsberechtigten.
1bis. Die Einwohnergemeinden können auf der Primarstufe einen Schulsozialdienst führen.
2. Das Nähere regelt die Verordnung.