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640 CH-BL

§ 57 Bildungsgesetz - Angebot

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Schuldienste
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§ 57 Bildungsgesetz · Angebot

1. Das Angebot der kantonalen Schuldienste umfasst

a. die schulpsychologische und kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung und Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie die Beratung von Erziehungsberechtigten in Bezug auf ihre Kinder;

b. den Schulsozialdienst ab der Sekundarschule;

c. die Berufs- und Studienberatung von Schülerinnen und Schülern und Erwachsenen;

d. die Fortbildung, Beratung und Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden;

e. die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie ihrer Erziehungsberechtigten.

1bis. Die Einwohnergemeinden können auf der Primarstufe einen Schulsozialdienst führen.

2. Das Nähere regelt die Verordnung.

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