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640 CH-BL

§ 56 Bildungsgesetz - Ziel

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Schuldienste
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§ 56 Bildungsgesetz · Ziel

1. Die Schuldienste unterstützen und beraten Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer und andere Personen.

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