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CH-BL
§ 55 Bildungsgesetz - Aufgaben des Kantons
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Erwachsenenbildung
§ 55 Bildungsgesetz · Aufgaben des Kantons
1. Dem Kanton obliegen in der Erwachsenenbildung koordinierende und subsidiäre Aufgaben.
2. Er kann Ausbildungsprojekte finanziell unterstützen.
3. Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an Institutionen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.