Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 55 Bildungsgesetz - Aufgaben des Kantons

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Erwachsenenbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (182 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 Bildungsgesetz · Aufgaben des Kantons

1. Dem Kanton obliegen in der Erwachsenenbildung koordinierende und subsidiäre Aufgaben.

2. Er kann Ausbildungsprojekte finanziell unterstützen.

3. Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an Institutionen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

← § 54 Bildungsgesetz Geltungsbereich § 56 Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →