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640 CH-BL

§ 54 Bildungsgesetz - Ziel

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Erwachsenenbildung
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§ 54 Bildungsgesetz · Ziel

1. Die mit der Erwachsenenbildung befassten Schulen und Institutionen fördern das lebenslange Lernen der Menschen und helfen ihnen, persönliche und berufliche Veränderungsprozesse zu gestalten.

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