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CH-BL
§ 53b Bildungsgesetz - Strafbestimmungen
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Tertiärstufe
§ 53b Bildungsgesetz · Strafbestimmungen
1. Wer ohne Akkreditierung gemäss § 53a Abs. 1 als Bildungsanbieter für eine Institution oder eine Aktivität eine Bezeichnung gemäss § 53a Abs. 2 verwendet, wird bestraft
a. mit Busse bis zu CHF 200‘000.- bei Vorsatz;
b. mit Busse bis zu CHF 100‘000.- bei Fahrlässigkeit.
2. Wer ohne Akkreditierung gemäss § 53a Abs. 1 als Bildungsanbieter einen Bachelor, einen Master, einen Doktor- oder Professorentitel verleiht, wird mit Busse bis zu CHF 100‘000.- bestraft.
3. Nicht bestraft gemäss Abs. 1 und 2 wird, wer bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Paragrafen ein Akkreditierungsgesuch gemäss Bundesgesetzgebung gestellt hat und solange dieses nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist.