Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 53b Bildungsgesetz - Strafbestimmungen

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Tertiärstufe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (182 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53b Bildungsgesetz · Strafbestimmungen

1. Wer ohne Akkreditierung gemäss § 53a Abs. 1 als Bildungsanbieter für eine Institution oder eine Aktivität eine Bezeichnung gemäss § 53a Abs. 2 verwendet, wird bestraft

a. mit Busse bis zu CHF 200‘000.- bei Vorsatz;

b. mit Busse bis zu CHF 100‘000.- bei Fahrlässigkeit.

2. Wer ohne Akkreditierung gemäss § 53a Abs. 1 als Bildungsanbieter einen Bachelor, einen Master, einen Doktor- oder Professorentitel verleiht, wird mit Busse bis zu CHF 100‘000.- bestraft.

3. Nicht bestraft gemäss Abs. 1 und 2 wird, wer bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Paragrafen ein Akkreditierungsgesuch gemäss Bundesgesetzgebung gestellt hat und solange dieses nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist.

← § 53a Bildungsgesetz Geltungsbereich § 54 Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →