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640 CH-BL

§ 53a Bildungsgesetz - Akkreditierung sowie Bezeichnungs- und Titelschutz im Hochschulbereich

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Tertiärstufe
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§ 53a Bildungsgesetz · Akkreditierung sowie Bezeichnungs- und Titelschutz im Hochschulbereich

1. Institutionen des Hochschulbereichs, die über einen Standort oder einen Sitz im Kanton Basel-Landschaft verfügen, müssen gemäss Bundesgesetzgebung akkreditiert sein.

2. Als Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bezeichnungen gemäss Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) sowie insbesondere die folgenden, namentlich genannten und davon abgeleiteten Bezeichnungen in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache

a. Hochschule,

b. Akademie,

c. Technikum,

d. Fakultät.

3. Die Bezeichnung Akademie wird ohne Akkreditierung zugelassen, wenn aus einer Ergänzung klar hervorgeht, dass es sich bei der so bezeichneten Institution eindeutig nicht um eine Einrichtung handelt, an der akademische Grade erworben werden können.

4. Die Titel der Absolventinnen und Absolventen von Institutionen des Hochschulbereichs gemäss Abs. 2 sind geschützt.

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