§ 53 Bildungsgesetz - Aufgaben des Kantons
§ 53 Bildungsgesetz · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton hat auf der Tertiärstufe folgende Aufgaben
a. * Er sichert den Studierenden den Zugang zur tertiären Ausbildung.
a.bis * Er kann Höhere Fachschulen und andere Angebote der höheren Berufsbildung führen oder Dritte mit deren Führung beauftragen.
a.ter * Er kann Kostenbeiträge an Ausbildungsgänge leisten, die zu anerkannten Abschlüssen führen.
b. Er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn die Fachhochschule Nordwestschweiz.
c. * Er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Kanton Basel-Stadt die Universität Basel in gemeinsamer Trägerschaft.
d. Er bildet auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn Lehrerinnen und Lehrer aus.
2. Der Kanton kann weitere Hochschul- und Fachhochschulverträge abschliessen und selber zusätzliche Fachhochschulen führen.