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640 CH-BL

§ 53 Bildungsgesetz - Aufgaben des Kantons

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Tertiärstufe
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§ 53 Bildungsgesetz · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton hat auf der Tertiärstufe folgende Aufgaben

a. * Er sichert den Studierenden den Zugang zur tertiären Ausbildung.

a.bis * Er kann Höhere Fachschulen und andere Angebote der höheren Berufsbildung führen oder Dritte mit deren Führung beauftragen.

a.ter * Er kann Kostenbeiträge an Ausbildungsgänge leisten, die zu anerkannten Abschlüssen führen.

b. Er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn die Fachhochschule Nordwestschweiz.

c. * Er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Kanton Basel-Stadt die Universität Basel in gemeinsamer Trägerschaft.

d. Er bildet auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn Lehrerinnen und Lehrer aus.

2. Der Kanton kann weitere Hochschul- und Fachhochschulverträge abschliessen und selber zusätzliche Fachhochschulen führen.

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