640
CH-BL
§ 52 Bildungsgesetz - Ziel
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Tertiärstufe
§ 52 Bildungsgesetz · Ziel
1. Die Universität pflegt in Lehre und Forschung die Gesamtheit der Wissenschaften.
2. Die Fachhochschule, die Höhere Fachschule und andere Angebote der Höheren Berufsbildung vermitteln eine praxisbezogene und wissenschaftlich abgestützte, erweiterte Berufsausbildung. Die Fachhochschule betreibt ausserdem angewandte Forschung und Entwicklung.
3. Die Tertiärstufe fördert im Rahmen dieser Aufgaben das kreative und fachübergreifende Denken.