640
CH-BL
§ 51 Bildungsgesetz - Angebot und Dauer
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Musikschule
§ 51 Bildungsgesetz · Angebot und Dauer
1. Die Ausbildung an der Musikschule ist freiwillig. Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, sie bis zum Abschluss der Sekundarstufe II anzubieten.
2. Der Regierungsrat legt zusammen mit den Gemeinden das Mindestangebot des Unterrichts an den Musikschulen fest.
3. Das Nähere regelt die Verordnung.