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640 CH-BL

§ 50 Bildungsgesetz - Ziel

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Musikschule
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§ 50 Bildungsgesetz · Ziel

1. Die Musikschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine musikalische Ausbildung und hilft ihnen, eine ganzheitliche Persönlichkeit und ein kulturelles Bewusstsein zu entwickeln.

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