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CH-BL
§ 50 Bildungsgesetz - Ziel
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Musikschule
§ 50 Bildungsgesetz · Ziel
1. Die Musikschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine musikalische Ausbildung und hilft ihnen, eine ganzheitliche Persönlichkeit und ein kulturelles Bewusstsein zu entwickeln.