§ 5 Bildungsgesetz - Massnahmen zur Integration
§ 5 Bildungsgesetz · Massnahmen zur Integration
1. Die Integration der ausländischen sowie fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler in die öffentlichen Schulen wird durch gezielte Massnahmen gefördert.
1bis. Die Schulleitung ist verpflichtet, wesentliche Probleme im Zusammenhang mit der Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler der kantonalen Ausländerbehörde zu melden, wenn die zumutbaren pädagogischen Bemühungen erfolglos geblieben sind.
2. Die öffentlichen Schulen ermöglichen ihren fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern den Besuch von Kursen zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur. Sie stellen den nötigen Schulraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Kursbesuch hat in der Regel ausserhalb der regulären Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3. Kurse zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur, welche in den Räumen der öffentlichen Schulen durchgeführt werden, bedürfen der Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
3bis. Der Kanton macht fremdsprachigen Jugendlichen zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II ein Integrationsangebot mit dem Fokus auf den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse in Deutsch. Das Angebot richtet sich an 16- und 17-jährige Jugendliche, die
a. aufgrund fehlender Deutschkenntnisse die grundlegenden Anforderungen für den Volksschulabschluss nicht erlangen können;
b. aufgrund ihres Alters nicht mehr in die Volksschule eintreten dürfen und aufgrund fehlender Deutschkenntnisse keinen Zugang zu den regulären Angeboten der Sekundarstufe II haben.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.