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640 CH-BL

§ 4c Bildungsgesetz - Datenarchivierung und -löschung

Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
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§ 4c Bildungsgesetz · Datenarchivierung und -löschung

1. Die Datenarchivierung und Datenlöschung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen zur Archivierung und zum Datenschutz. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen.

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