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CH-BL
§ 4c Bildungsgesetz - Datenarchivierung und -löschung
Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
§ 4c Bildungsgesetz · Datenarchivierung und -löschung
1. Die Datenarchivierung und Datenlöschung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen zur Archivierung und zum Datenschutz. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen.