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640 CH-BL

§ 4a Bildungsgesetz - Datenbearbeitung und Datenweitergabe

Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
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§ 4a Bildungsgesetz · Datenbearbeitung und Datenweitergabe

1. Über Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte werden personenbezogene Daten erhoben, die

a. im Rahmen des Bildungsauftrags zur Organisation und Administration erforderlich sind;

b. für die Promotion der Schülerinnen und Schüler erforderlich sind;

c. zur Abklärung des Förderbedarfs und zur Unterstützung des Lernerfolgs erforderlich sind.

2. Die Daten werden von unterrichtenden Personen, Personen mit einem pädagogisch-therapeutischen Auftrag, Personen mit einem administrativ-organisatorischen Auftrag, den Schuldiensten sowie von Personen mit einem Auftrag im Bereich der Berufsintegration erhoben und bearbeitet.

3. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind zur Mitwirkung bei der Datenerhebung verpflichtet. Sie haben ein Dateneinsichtsrecht.

4. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind über die Datenweitergabe durch die Stelle, welche die Daten zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der empfangenden Stelle weitergibt, zu informieren.

5. Das Nähere regelt die Verordnung.

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