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640 CH-BL

§ 49c Bildungsgesetz - Inanspruchnahme und Zuweisung

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Heilpädagogische Früherziehung
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§ 49c Bildungsgesetz · Inanspruchnahme und Zuweisung

1. Die Inanspruchnahme einer Förderung sowie des Transports setzt eine fachspezifische Abklärung voraus.

2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion entscheidet über die Aufnahme der Förderung und des Transports auf Antrag der Erziehungsberechtigten.

3. Die Verordnung legt für die Angebote der heilpädagogischen Früherziehung einen Ressourcen-Pool im Verhältnis zur Anzahl Kinder im Alter von 0 bis 4 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft fest.

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

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