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640 CH-BL

§ 49b Bildungsgesetz - Angebot

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Heilpädagogische Früherziehung
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§ 49b Bildungsgesetz · Angebot

1. Die heilpädagogische Früherziehung umfasst

a. Beratung;

b. Förderung;

c. den notwendigen Transport für Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung oder der familiären Situation den Weg zwischen Wohnort und Förderung nicht bewältigen können.

2. Das Nähere regelt die Verordnung.

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