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CH-BL
§ 49b Bildungsgesetz - Angebot
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Heilpädagogische Früherziehung
§ 49b Bildungsgesetz · Angebot
1. Die heilpädagogische Früherziehung umfasst
a. Beratung;
b. Förderung;
c. den notwendigen Transport für Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung oder der familiären Situation den Weg zwischen Wohnort und Förderung nicht bewältigen können.
2. Das Nähere regelt die Verordnung.