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CH-BL
§ 49a Bildungsgesetz - Ziel
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Heilpädagogische Früherziehung
§ 49a Bildungsgesetz · Ziel
1. Heilpädagogische Früherziehung unterstützt Kinder ab Geburt bis zum Schuleintritt, wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist, oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können.