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640 CH-BL

§ 49 Bildungsgesetz - Inanspruchnahme und Zuweisung

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Sonderschulung
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§ 49 Bildungsgesetz · Inanspruchnahme und Zuweisung

1. Die Inanspruchnahme einer Sonderschulung setzt eine Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus, für die Unterbringung und Beschulung in einer stationären Einrichtung zudem eine entsprechende kindesschutzrechtliche Anordnung oder eine soziale Indikation.

1bis. Die Abklärung erfolgt in der Regel auf Anmeldung der Erziehungsberechtigten. Reichen die Angebote der Speziellen Förderung der Volksschulen nachweislich nicht aus und verweigern die Erziehungsberechtigten die Abklärung, kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Schulleitung eine Abklärung anordnen.

1ter. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion prüft die empfohlene Sonderschulung auf die Möglichkeit der integrativen Umsetzung.

2. Sie entscheidet über die Aufnahme der Sonderschulung unter Berücksichtigung der Empfehlung der abklärenden Fachstelle, der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und der Stellungnahme der Schulleitung am zuständigen Schulort bei einer möglichen Integrativen Sonderschulung.

2bis. Die Erziehungsberechtigten sind über den Abklärungs- und Entscheidungsprozess zu informieren und haben daran aktiv mitzuwirken.

2ter. Kann eine Integrative Sonderschulung gemäss § 5a in der öffentlichen Schule nicht weitergeführt werden, beantragt die Schulleitung bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion den Abbruch. Diese entscheidet nach Anhörung der Erziehungsberechtigten über den Abbruch und die Anschlusslösung oder die Weiterführung.

2quater. Beschwerden gegen Verfügungen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreffend die Nichtweiterführung der Integrativen Sonderschulung haben keine aufschiebende Wirkung.

3. ...

3bis. Die Verordnung legt für die Angebote der Sonderschulung Platzzahlen und bei den Therapien Lektionen-Pools im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler in Anlehnung an kantonale Referenzrahmen fest.

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

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