§ 48 Bildungsgesetz - Angebot
§ 48 Bildungsgesetz · Angebot
1. Das Angebot der Sonderschulung umfasst insbesondere
a. * den Unterricht an Sonderschulen;
b. den Unterricht in teil- oder ganzstationären Einrichtungen;
c. * Massnahmen der Integrativen Sonderschulung;
d. * Therapien der Sonderschulung, insbesondere die Psychomotorik;
e. die ausserschulische Betreuung und Verpflegung in Tageseinrichtungen;
f. * den notwendigen Transport für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort und Schule bzw. Therapie nicht selbständig bewältigen können.
1bis. Therapien der Sonderschulung können im Sinne einer Früherfassung von Beeinträchtigungen bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen.
2. Der Kanton kann weitere Angebote einrichten und Ausbildungen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung finanziell unterstützen.
3. Das Nähere regelt die Verordnung.