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640 CH-BL

§ 47 Bildungsgesetz - Ziel

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Sonderschulung
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§ 47 Bildungsgesetz · Ziel

1. Die Sonderschulung vermittelt Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung eine ihrem besonderen Bildungsbedarf angepasste integrative oder separative Schulung, fördert deren Persönlichkeitsentwicklung und eine möglichst selbstständige Lebensführung.

2. Die Ziele der Sonderschulung gelten auch für Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung, die in einer stationären Einrichtung beschult werden.

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