§ 46b Bildungsgesetz - Inanspruchnahme
§ 46b Bildungsgesetz · Inanspruchnahme
1. Die Inanspruchnahme der Logopädie richtet sich nach § 45.
2. Die weiteren Massnahmen der Speziellen Förderung gemäss § 46a Abs. 1 legt die Schulleitung fest und weist diese zu.
3. Für Leistungen der Invalidenversicherung gilt der Kriterien- und Bewilligungskatalog der Invalidenversicherung.
4. Die Aufnahme einer individuellen Unterstützungsmassnahme gemäss § 46a Abs. 3 setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus.
5. Die Abklärung erfolgt im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen, Schülern oder Lernenden.
6. Über die Aufnahme der Unterstützungsmassnahme entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Fachstelle. Vorrang haben Massnahmen der Invalidenversicherung.