§ 46a Bildungsgesetz - Angebot
§ 46a Bildungsgesetz · Angebot
1. Die Spezielle Förderung auf der Sekundarstufe II umfasst
a. Förderangebot in der beruflichen Grundbildung für besonders befähigte Lernende oder Lernende mit Lernschwierigkeiten bzw. Behinderungen gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Berufsbildung;
b. Deutsch als Zweitsprache für ausländische bzw. fremdsprachige Schülerinnen, Schüler und Lernende;
c. Förderangebot Französisch für Schülerinnen, Schüler und Lernende, die infolge Wohnsitzwechsel nicht über ausreichende Französischkenntnisse verfügen;
d. Logopädie;
e. Begabungsförderung an den Gymnasien und Fachmittelschulen.
2. Für Schülerinnen, Schüler und Lernende mit einer Invalidität gelten die Bestimmungen über die erstmalige berufliche Ausbildung der Invalidengesetzgebung (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die Invalidenversicherung).
3. Bei Vorliegen einer von der Invalidenversicherung nicht anerkannten Behinderung kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion individuelle Unterstützungsangebote vorsehen.
4. Der Anspruch auf Spezielle Förderung vermittelt keinen Anspruch auf einen bestimmten Bildungsabschluss auf der Sekundarstufe II oder die Erhöhung der Qualifikationsstufe.
5. Das Nähere regelt die Verordnung.