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640 CH-BL

§ 46 Bildungsgesetz - Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangeboten

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Spezielle Förderung - Volksschule
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§ 46 Bildungsgesetz · Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangeboten

1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule oder weiteren Leistungserbringenden im Bildungsbereich übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.

2. Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule oder bei einem weiteren Leistungserbringenden im Bildungsbereich erteilt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle.

3. Vorgängig der Erteilung einer Bewilligung zugunsten einer Schülerin oder eines Schülers des Kindergartens oder der Primarschule nimmt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat.

4. Zur Förderung von besonders sportbegabten Jugendlichen können Sportklassen geführt werden.

5. Das Angebot und die Aufnahmebedingungen regelt die Verordnung.

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