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640 CH-BL

§ 45 Bildungsgesetz - Inanspruchnahme und Zuweisung

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Spezielle Förderung - Volksschule
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§ 45 Bildungsgesetz · Inanspruchnahme und Zuweisung

1. Die Aufnahme einer Integrativen Speziellen Förderung mit individuellen Lernzielen, der Beschulung in einer Kleinklasse, der Logopädie oder einer Privatschule setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus.

2. Die Abklärung erfolgt in der Regel im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. Verweigern diese die Abklärung, kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Schulleitung eine Abklärung anordnen, wenn sonst die Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schülers bzw. das schulische Umfeld dadurch wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Über die Aufnahme der Angebote der Speziellen Förderung entscheidet vorbehältlich von § 46 die Schulleitung. In der Regel erfolgt die Zuweisung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten.

3bis. Die Zuweisung zu den Angeboten der Speziellen Förderung mit vorheriger Abklärung sowie in die Einführungsklasse erfolgt mittels Verfügung.

3ter. Beschwerden gegen Verfügungen gemäss den Abs. 2 und 3bis haben keine aufschiebende Wirkung.

4. Die Verordnung legt für die Angebote der Speziellen Förderung Lektionen-Pools und Platzzahlen im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler in Anlehnung an kantonale Referenzrahmen fest. Diese werden regelmässig überprüft.

4bis. Die Gemeinden sind im Rahmen der Lektionen-Pools und einer bedarfsgerechten Versorgung frei in der Zuweisung von Mitteln für die Angebote der Speziellen Förderung.

5. Das Nähere regelt die Verordnung.

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