Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 44 Bildungsgesetz - Angebot an der Volksschule

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Spezielle Förderung - Volksschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (182 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Bildungsgesetz · Angebot an der Volksschule

1. Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule

a. * die Integrative Spezielle Förderung (ISF) mit oder ohne individuelle Lernziele für Schülerinnen und Schüler

1. * mit speziellen schulischen sozialen und emotionalen Lernbedürfnissen,

2. * mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich;

3. * mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit;

abis. * die 2-jährige Einführungsklasse, die anstelle der 1. Primarschulklasse mit ISF für Kinder mit Entwicklungsverzögerungen angeboten werden kann;

b. * die Kleinklasse ab der 2. Primarschulklasse sowie auf dem Anforderungsniveau A der Sekundarschule, sofern die Angebote gemäss Bst. a nicht ausreichen;

c. * die Logopädie für die Sprachentwicklung und Kommunikation;

d. * ...

e. * Deutsch als Zweitsprache oder, wo nötig, Fremdsprachenintegrationsklasse für ausländische bzw. fremdsprachige Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf;

f. * das Förderangebot Französisch für Schülerinnen und Schüler, die infolge der Wohnsitznahme aus einem Kanton mit Englisch als 1. Fremdsprache über ungenügende Französischkenntnisse verfügen oder die aus dem Ausland mit ungenügenden Französischkenntnissen zugezogen sind.

2. Die Logopädie kann im Sinne einer Früherfassung von Beeinträchtigungen bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen.

3. Das Nähere regelt die Verordnung.

← § 43 Bildungsgesetz Geltungsbereich § 45 Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →