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CH-BL
§ 43 Bildungsgesetz - Ziel
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Spezielle Förderung - Volksschule
§ 43 Bildungsgesetz · Ziel
1. Die Spezielle Förderung hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung, einem Lernrückstand oder besonderen sozialen bzw. emotionalen Lernbedürfnissen, ihre Fähigkeiten so weit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln.