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640 CH-BL

§ 42 Bildungsgesetz - Schulort

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Gymnasium
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§ 42 Bildungsgesetz · Schulort

1. Der Landrat legt die Schulorte des Gymnasiums fest.

2. Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel jenem Gymnasium zugewiesen, das ihrem Wohnort am nächsten liegt.

3. Das Nähere regelt die Verordnung.

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