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CH-BL
§ 41 Bildungsgesetz - Angebot und Dauer
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Gymnasium
§ 41 Bildungsgesetz · Angebot und Dauer
1. Die Lehrpläne und Stundentafeln der Gymnasien richten sich nach den Bestimmungen des Bundes über die Maturitäts-Anerkennung und nach den entsprechenden interkantonalen Vereinbarungen.
2. Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrats fest, welche Maturitätsprofile an den einzelnen Gymnasien geführt werden.
3. Die Ausbildung am Gymnasium umfasst 4 Jahresstufen.
4. Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit verlängert werden.
5. Das Nähere regelt die Verordnung.