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640 CH-BL

§ 41 Bildungsgesetz - Angebot und Dauer

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Gymnasium
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§ 41 Bildungsgesetz · Angebot und Dauer

1. Die Lehrpläne und Stundentafeln der Gymnasien richten sich nach den Bestimmungen des Bundes über die Maturitäts-Anerkennung und nach den entsprechenden interkantonalen Vereinbarungen.

2. Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrats fest, welche Maturitätsprofile an den einzelnen Gymnasien geführt werden.

3. Die Ausbildung am Gymnasium umfasst 4 Jahresstufen.

4. Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit verlängert werden.

5. Das Nähere regelt die Verordnung.

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