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CH-BL
§ 40 Bildungsgesetz - Ziel
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Gymnasium
§ 40 Bildungsgesetz · Ziel
1. Das Gymnasium führt die Schülerinnen und Schüler auf wissenschaftlicher Grundlage zur Hochschulreife. Es entwickelt ihre Fähigkeit zu selbständigem und vernetztem Denken und ihre Sozialkompetenz.