Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 40 Bildungsgesetz - Ziel

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Gymnasium
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (182 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Bildungsgesetz · Ziel

1. Das Gymnasium führt die Schülerinnen und Schüler auf wissenschaftlicher Grundlage zur Hochschulreife. Es entwickelt ihre Fähigkeit zu selbständigem und vernetztem Denken und ihre Sozialkompetenz.

← § 39 Bildungsgesetz Geltungsbereich § 41 Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →