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CH-BL
§ 4 Bildungsgesetz - Bildungsanspruch
Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
§ 4 Bildungsgesetz · Bildungsanspruch
1. Jedes Kind hat bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung.
2. Jede und jeder Erwachsene hat Anspruch auf die Nutzung eines nach Fähigkeiten, Neigungen und Alter differenzierten Bildungsangebots.
3. Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ihnen gemässe Sonderschulung oder Ausbildung.
4. Die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen haben Anspruch auf Gesundheitsförderung und Suchtprävention.