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640 CH-BL

§ 39 Bildungsgesetz - Schulort

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Fachmittelschule
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§ 39 Bildungsgesetz · Schulort

1. Der Landrat legt die Schulorte fest. Die Fachmittelschule kann zusammen mit einer anderen Schule der Sekundarstufe II geführt werden.

2. Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrats fest, welche Ausbildungsprofile an den einzelnen Fachmittelschulen geführt werden.

3. Wird ein Lehrgang innerhalb des Kantons an verschiedenen Schulorten angeboten, so werden die Schülerinnen und Schüler in der Regel derjenigen Fachmittelschule zugeteilt, die ihrem Wohnort am nächsten liegt.

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