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640 CH-BL

§ 37 Bildungsgesetz - Ziel

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Fachmittelschule
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§ 37 Bildungsgesetz · Ziel

1. Die Fachmittelschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine vertiefte Allgemeinbildung und bereitet sie mit berufsfeldorientiertem Unterricht für Ausbildungen an Höheren Fachschulen und für Studien an Fachhochschulen vor. Sie fördert durch besonders geeignete Unterrichtsformen die Kreativität sowie die Sozial- und Methodenkompetenz ihrer Schülerinnen und Schüler.

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