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CH-BL
§ 36a Bildungsgesetz - Aufgabe
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Berufliche Grundbildung - Ausbildung in Überbetrieblichen Kursen
§ 36a Bildungsgesetz · Aufgabe
1. Die Überbetrieblichen Kurse vermitteln den Berufslernenden in Ergänzung zur Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die für die Ausübung eines Berufes notwendigen praktischen Basisfertigkeiten und -kenntnisse und unterstützen sie beim Erreichen ihrer Ausbildungsziele.