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640 CH-BL

§ 36a Bildungsgesetz - Aufgabe

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Berufliche Grundbildung - Ausbildung in Überbetrieblichen Kursen
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§ 36a Bildungsgesetz · Aufgabe

1. Die Überbetrieblichen Kurse vermitteln den Berufslernenden in Ergänzung zur Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die für die Ausübung eines Berufes notwendigen praktischen Basisfertigkeiten und -kenntnisse und unterstützen sie beim Erreichen ihrer Ausbildungsziele.

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