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CH-BL
§ 36 Bildungsgesetz - Lehrvertrag
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Berufliche Grundbildung - Ausbildung in Lehrbetrieben
§ 36 Bildungsgesetz · Lehrvertrag
1. Vor Beginn der beruflichen Grundbildung schliessen die Berufslernenden bzw. ihre Erziehungsberechtigten und der Lehrbetrieb einen Lehrvertrag ab, welcher von der zuständigen Stelle des Kantons zu genehmigen ist.
2. Die Vertragspartnerinnen bzw. die Vertragspartner können für Berufslernende mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit die vom Bund vorgegebene Ausbildungszeit im Lehrbetrieb und an der Berufsfachschule im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons verlängern.