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640 CH-BL

§ 35 Bildungsgesetz - Betriebliche Voraussetzungen

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Berufliche Grundbildung - Ausbildung in Lehrbetrieben
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§ 35 Bildungsgesetz · Betriebliche Voraussetzungen

1. Betriebe, die eine berufliche Grundbildung anbieten, erhalten vom Kanton die dafür notwendige Bildungsbewilligung, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Mehrere Betriebe können sich zu einem Lehrbetriebsverbund zusammenschliessen.

3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann den Besuch von Fort- und Weiterbildungskursen für Ausbildungsverantwortliche in Lehrbetrieben obligatorisch erklären.

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

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