Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 34 Bildungsgesetz - Aufgabe

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Berufliche Grundbildung - Ausbildung in Lehrbetrieben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (182 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Bildungsgesetz · Aufgabe

1. Die Lehrbetriebe vermitteln den Berufslernenden die für die Ausübung eines Berufes notwendigen praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse und unterstützen sie im Erreichen ihrer Ausbildungsziele.

← § 33 Bildungsgesetz Geltungsbereich § 35 Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →