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CH-BL
§ 34 Bildungsgesetz - Aufgabe
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Berufliche Grundbildung - Ausbildung in Lehrbetrieben
§ 34 Bildungsgesetz · Aufgabe
1. Die Lehrbetriebe vermitteln den Berufslernenden die für die Ausübung eines Berufes notwendigen praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse und unterstützen sie im Erreichen ihrer Ausbildungsziele.