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640 CH-BL

§ 33 Bildungsgesetz - Schulort

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Berufliche Grundbildung - Berufsfachschule
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§ 33 Bildungsgesetz · Schulort

1. Der Landrat legt die Schulorte der vom Kanton geführten Berufsfachschulen fest.

2. Die Berufslernenden mit einem Lehrvertrag besuchen die ihnen zugewiesene Berufsfachschule innerhalb oder ausserhalb des Kantons.

3. Das Nähere regelt die Verordnung.

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