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640 CH-BL

§ 31 Bildungsgesetz - Ziel

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Berufliche Grundbildung
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§ 31 Bildungsgesetz · Ziel

1. Die Berufsfachschulen, die Lehrbetriebe und die Überbetrieblichen Kurse führen die Berufslernenden zu einem Abschluss einer beruflichen Grundbildung sowie zur Fachhochschulreife.

2. Sie vermitteln die zur Ausübung eines Berufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten, fördern die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung und stärken die Teamfähigkeit und Sozialkompetenz der Berufslernenden.

3. Sie unterstützen im Rahmen der Nachholbildung Erwachsene beim Erwerb von Abschlüssen einer beruflichen Grundbildung.

4. Berufsfachschule, Lehrbetriebe und Überbetriebliche Kurse stimmen ihre Ausbildungsaktivitäten aufeinander ab.

5. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewährleistet den regelmässigen Austausch der an der Grundbildung beteiligten Bildungspartner in Berufen mit Schulort im Kanton.

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