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640 CH-BL

§ 30d Bildungsgesetz - Angebot und Dauer

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Berufsintegration
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§ 30d Bildungsgesetz · Angebot und Dauer

1. Die Angebote der Berufsintegration umfassen Anlauf- und Aufnahmestelle, Abklärung, berufsintegrative Beratung und Begleitung, Mentoring, Case Management Berufsbildung und Schulung.

2. Die Angebote der Berufsintegration sind unterjährig zugänglich und dauern entsprechend dem individuellen Bedarf, jedoch bis maximal zur Vollendung des 25. Altersjahrs.

3. Die Angebote der Berufsintegration sind subsidiär zu den Leistungen der Invalidenversicherung.

4. Der Zugang zur Anlauf- und Aufnahmestelle ist jederzeit möglich.

5. Über die Aufnahme und Dauer bei den weiteren Angeboten entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegebenenfalls unter Beizug einer kantonalen Fachstelle.

6. Das Nähere regelt die Verordnung.

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