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CH-BL
§ 30c Bildungsgesetz - Ziel
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Berufsintegration
§ 30c Bildungsgesetz · Ziel
1. Die Berufsintegration unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene im Anschluss an die Sekundarstufe I bis maximal zur Vollendung des 25. Altersjahrs, die
a. keine Anschlusslösung in eine berufliche Grundbildung gefunden haben;
b. aus einem Bildungsangebot der Sekundarstufe II ausgeschieden sind;
c. eine berufliche Grundbildung absolvieren, deren Fortbestand aufgrund von Mehrfachproblematiken gefährdet ist.