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640 CH-BL

§ 30c Bildungsgesetz - Ziel

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Berufsintegration
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§ 30c Bildungsgesetz · Ziel

1. Die Berufsintegration unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene im Anschluss an die Sekundarstufe I bis maximal zur Vollendung des 25. Altersjahrs, die

a. keine Anschlusslösung in eine berufliche Grundbildung gefunden haben;

b. aus einem Bildungsangebot der Sekundarstufe II ausgeschieden sind;

c. eine berufliche Grundbildung absolvieren, deren Fortbestand aufgrund von Mehrfachproblematiken gefährdet ist.

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