Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 30b Bildungsgesetz - Angebot und Dauer

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Brückenangebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (182 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30b Bildungsgesetz · Angebot und Dauer

1. Die Brückenangebote umfassen schulische und duale Angebote für den Dienstleistungssektor, den kaufmännischen Bereich, das Gewerbe, die Industrie, den Gesundheitsbereich und die Hauswirtschaft.

2. Ein Brückenangebot dauert in der Regel 1 Jahr. Angebote für fremdsprachige Lernende können bis zu 2 Jahren dauern.

3. Es kann in der Regel nur 1 Brückenangebot besucht werden. In begründeten Fällen kann ein 2. Brückenangebot bewilligt werden.

4. Über die Aufnahme und die Verlängerung entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegebenenfalls unter Beizug einer kantonalen Fachstelle.

5. Das Nähere regelt die Verordnung.

← § 30a Bildungsgesetz Geltungsbereich § 30c Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →