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CH-BL
§ 30b Bildungsgesetz - Angebot und Dauer
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Brückenangebote
§ 30b Bildungsgesetz · Angebot und Dauer
1. Die Brückenangebote umfassen schulische und duale Angebote für den Dienstleistungssektor, den kaufmännischen Bereich, das Gewerbe, die Industrie, den Gesundheitsbereich und die Hauswirtschaft.
2. Ein Brückenangebot dauert in der Regel 1 Jahr. Angebote für fremdsprachige Lernende können bis zu 2 Jahren dauern.
3. Es kann in der Regel nur 1 Brückenangebot besucht werden. In begründeten Fällen kann ein 2. Brückenangebot bewilligt werden.
4. Über die Aufnahme und die Verlängerung entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegebenenfalls unter Beizug einer kantonalen Fachstelle.
5. Das Nähere regelt die Verordnung.