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CH-BL
§ 30a Bildungsgesetz - Ziel
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Brückenangebote
§ 30a Bildungsgesetz · Ziel
1. Die Brückenangebote unterstützen Schülerinnen und Schüler im Anschluss an die Sekundarstufe I beim Übertritt in die berufliche Grundbildung, wenn diese trotz allen Bemühungen keine Berufsausbildung beginnen oder in eine weiterführende Schule übertreten können.