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640 CH-BL

§ 30a Bildungsgesetz - Ziel

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Brückenangebote
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§ 30a Bildungsgesetz · Ziel

1. Die Brückenangebote unterstützen Schülerinnen und Schüler im Anschluss an die Sekundarstufe I beim Übertritt in die berufliche Grundbildung, wenn diese trotz allen Bemühungen keine Berufsausbildung beginnen oder in eine weiterführende Schule übertreten können.

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