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CH-BL
§ 30 Bildungsgesetz - Schulort
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Sekundarschule
§ 30 Bildungsgesetz · Schulort
1. Die Sekundarschule wird in der Regel im Schulkreis der Wohngemeinde besucht.
2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann einzelnen Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch in einem anderen Schulkreis bewilligen oder einzelne Schülerinnen und Schüler einem benachbarten Schulkreis zuweisen.