Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 28 Bildungsgesetz - Angebot und Dauer

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Sekundarschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (182 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Bildungsgesetz · Angebot und Dauer

1. Die Sekundarschule weist folgende Anforderungsniveaus auf

a. das Anforderungsniveau A, welches durch besondere Massnahmen auf eine berufliche Grundbildung vorbereitet und mit integrierter Berufswahlvorbereitung geführt wird;

b. das Anforderungsniveau E, welches zu einer beruflichen Grundbildung mit oder ohne Berufsmaturität und zur Fachmittelschule führt;

c. das Anforderungsniveau P, welches den Eintritt in das Gymnasium ermöglicht.

1bis. Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen mit anderen Kantonen über die Führung einzelner Anforderungsniveaus der Sekundarschule.

1ter. Der Unterricht in den Anforderungsniveaus A, E und P erfolgt in den Promotionsfächern grundsätzlich in getrennten Leistungszügen. Davon ausgenommen ist das Promotionsfach Sport. Weitere Ausnahmen sind bei der Bildung der Wahlpflichtkurse möglich, wenn der Unterricht gemäss den niveaudifferenzierten Anforderungen des Stufenlehrplans gewährleistet ist.

2. Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Sekundarschule ein Abschlusszertifikat, welches über die erreichten Leistungen in den einzelnen Anforderungsniveaus Auskunft gibt. Das Nähere regelt die Verordnung.

3. Die Sekundarschule umfasst 3 Jahresstufen.

4. An den Sekundarschulen werden die Fächer Geschichte, Geographie, Physik, Biologie, Chemie, Hauswirtschaft und Wirtschaft als Einzelfächer unterrichtet und benotet.

← § 27 Bildungsgesetz Geltungsbereich § 29 Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →